allgemeine geschäftsbedingungen

damit wir uns verstehen

Allgemeines

(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen startup®-fahrschule doppler und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Als Kunden gelten nur Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes. startup®-fahrschule doppler schließt nur zu diesen AGB ab, die ohne erneuten Hinweis auch für weitere Geschäfte mit dem Kunden gelten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil.

(2) Alle in diesen AGB gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen beiderlei Geschlechts.

(3) Mit der Anmeldung zu einem Leistungspaket gemäß Punkt (9) bis (13) durch den Ausbildungswerber erteilt dieser einen Ausbildungsauftrag an startup®-fahrschule doppler unter Festlegungen der/des von startup®-fahrschule doppler angebotenen Leistungspakete/s. Der Ausbildungsvertrag (im Folgenden auch nur „Vertrag“) kommt nach Maßgabe der nachstehenden AGB durch Annahme des vollständig ausgefüllten und vom Kunden und im Fall der Minderjährigkeit dessen Erziehungsberechtigten unterzeichneten Ausbildungsauftrages durch startup®-fahrschule doppler zustande.

(4) Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(5) startup®-fahrschule doppler behält sich Änderungen der AGB vor.

(6) Dem Kunden sind diese AGB vor Abschluss des Ausbildungsvertrages nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ist dies von ihm mittels Unterschrift bei der Anmeldung zu bestätigen.

(7) Diese AGB sind gut sichtbar in den Geschäftslokalen der startup®-fahrschule doppler aufgehängt und auf der Homepage unter startup-doppler.at/agb veröffentlicht.

Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrages

(8) Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem/n anlässlich der Anmeldung und dem im Ausbildungsvertrag gebuchte/n Leistungspaket/en.

(9) Die Leistungspakete beinhalten die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes nach dem jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere KFG 1967, KDV 1967, FSG 1997 und den entsprechenden für die jeweilige Führerscheinklasse anwendbaren Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung bzw. den Mopedausweis oder die Berufskraftfahrer Aus- und Weiterbildung nach GWB (C95/D95).

(10) Die Leistungspakete beinhalten die Vorstellung zur und Betreuung bei der ersten behördlichen Fahrprüfung am jeweiligen Standort der startup®-fahrschule doppler, falls dies Bestandteil des gebuchten Leistungspaketes ist.

(11) Die Leistungspakete beinhalten die Vorstellung zu und Betreuung bei allfälligen Wiederholungsprüfungen nach Erteilung eines gesonderten Auftrages durch den Kunden.

(12) Die Leistungspakete beinhalten die Durchführung von Perfektionsfahrten für die Klasse B im Rahmen der Vorschriften über die Mehrphasenausbildung nach bestandener Fahrprüfung für die Klasse B falls dies Bestandteil des gebuchten Leistungspaketes ist, ansonsten aufgrund eines gesonderten Auftrages durch den Kunden.

(13) Die Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht vor allfälligen Wiederholungsprüfungen bedarf der Erteilung eines gesonderten Auftrages durch den Kunden.

(14) Der Unterricht erfolgt in Form von geschlossenen Gruppenkursen, soweit sich aus der Beschreibung des jeweiligen Leistungspaketes nichts anderes ergibt.

(15) startup®-fahrschule doppler behält sich das Recht vor vereinbarte Kurse und Termine zu verschieben oder abzusagen. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen nachgeholt bzw. zu einem späteren Termin angeboten, stehen dem Kunden für den Fall, dass ein allfälliger Schaden durch startup®-fahrschule doppler nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, keine über die Nachholung der Teilleistung hinausgehenden Ersatzansprüche zu.

Vertragsdauer

(16) Sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde beginnt die Ausbildung mit der ersten in Anspruch genommenen Leistung, die auf den Abschluss des Ausbildungsvertrages nach Maßgabe des Punktes (3) folgt.

(17) Der Vertrag endet mit Bestehen der Fahrprüfung bzw. der Ausstellung des Mopedausweises automatisch. Ist jedoch vereinbart dass, die zweite Ausbildungsphase Gegenstand der Ausbildung sein soll, endet der Vertrag erst mit erfolgreicher und fristgerechter Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase.

(18) Im Falle der Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C95/D95) endet der Vertrag mit absolvierter Prüfung. Im Falle einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der Grundqualifikation und Weiterbildungsverordnung (GWB-VO) endet die Ausbildung mit Beendigung des/der jeweils vereinbarten Moduls/e.

(19) Die praktische Fahrprüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Fahrprüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Hat der Kunden innerhalb von 18 Monaten ab Ausbildungsbeginn die theoretische Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden, endet der Vertrag daher um 24 Uhr jenes Tages, der seiner Zahl nach dem Tag entspricht, an welchem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat (zB 22. März 2011 – 22 September 2012; 31. Mai 2011 – 30. November 2012) automatisch. Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab Ausbildungsbeginn die praktische Fahrprüfung nicht bestanden, endet der Ausbildungsvertrag ebenso automatisch.

(20) Hat der Kunde innerhalb von 18 Monaten ab Ausbildungsbeginn die Grundqualifikationsprüfung (C95/D95) nicht erfolgreich bestanden, endet der Vertrag um 24 Uhr jenes Tages, der seiner Zahl nach jenem Tag entspricht, an welchem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat (zB 22. März 2011 – 22. September 2012; 31. Mai 2011 – 30. November 2012) automatisch.

(21) Im Falle einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der Grundqualifikation und Weiterbildungsverordnung (GWB-VO) endet der Vertrag wenn der Kunde zum gebuchten Modul nicht erscheint.

(22) Beginnt der Kunde nicht innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Ausbildungsvertrages mit der Ausbildung, so endet der Vertrag um 24 Uhr jenes Tages, der seiner Zahl nach jenem Tag entspricht, an welchem der Vertrag abgeschlossen wurde (zB 22. März 2011 – 22. März 2012; 31. Mai 2011 – 31. Mai 2012) automatisch.

(23) Umfasst der Vertrag die gesetzlich vorgeschriebene zweite Ausbildungsphase, so endet der Vertrag automatisch, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (einschließlich Nachfristen) für die Module der zweiten Ausbildungsphase vom Kunden nicht eingehalten wurden.

(24) Der Vertrag endet auch dann automatisch, wenn die Behörde die für die Zulassung zur Fahrprüfung erforderliche Verkehrszuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung des Kunden als nicht gegeben erachtet. Die bis zur nachweislichen Mitteilung durch den Kunden an startup®-fahrschule doppler von dieser erbrachten Leistungen sind nach den Bestimmungen des Punktes (58) abzugelten.

(25) Der Ausbildungsvertrag kann von beiden Parteien ordentlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Der Kunde kann aus der ordentlichen Kündigung keine Ansprüche ableiten. Eine Rückzahlung des Entgelts für das Leistungspaket ist jedenfalls ausgeschlossen. Jede Partei kann den Vertrag darüber hinaus außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die jeweils andere Partei hat in dem Fall Anspruch auf Schadenersatz, wenn der wichtige Grund im Verhalten des anderen vorliegt, womit der einen der beiden Parteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

Voraussetzungen zur Teilnahme

(26) Mit der Anmeldung zu einem Leistungspaket bestätigt der Kunde, dass er darüber in Kenntnis ist, die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase erbringen zu müssen, um eine gesetzeskonforme Ausbildung absolvieren zu können.

(27) Der Kunde kann an der Ausbildung bereits vor Vorliegen der behördlichen Bestätigung über die Verkehrszuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung teilnehmen. Das Risiko, dass nachträglich die Verkehrszuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung nicht bestätigt werden, trägt der Kunde. In diesem Fall wird der Ausbildungsvertrag gemäß Punkt (24) automatisch beendet. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Verkehrszuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase nicht nachweist.

(28) Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde unter Einfluss von Alkohol, Suchtmitteln oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit und/oder die Verkehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln steht, so wird er vom theoretischen und praktischen Unterricht bzw. im gegebenen Fall vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase ausgeschlossen. Der Kunde hat die startup®-fahrschule doppler in diesem Fall bei Verschulden für den entstandenen Aufwand schad- und klaglos zu halten.

Theoretischer Unterricht

(29) Der vollständige Besuch eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden theoretischen Unterrichtes ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung der im § 10 Führerscheingesetz 1997 (FSG) angeführten Bestätigung über die fachliche Befähigung bzw. für die Ausstellung des Mopedausweises. Daher obliegt dem Kunden die vollständige Absolvierung des den theoretischen Teil der Ausbildung insgesamt abdeckenden Gruppenkurses.

(30) Für den Fall, dass der Kunde verpflichtend zu besuchende Teile des theoretischen Unterrichtes, aus welchen Gründen auch immer versäumt, hat er diese innerhalb eines anderen geschlossenen Gruppenkurses, nötigenfalls auch an einem anderen Ort, nachzuholen.

Praktischer Unterricht (Fahrausbildung)

(31) Voraussetzung für den Beginn der praktischen Fahrausbildung im Rahmen einer Führerscheinausbildung ist die durch einen nach § 34 FSG bestellten Arzt festgestellte körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angestrebten Führerscheinklasse. Die Einhaltung allenfalls von der Behörde erteilter Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Kunden. Alle sich aus der Nichteinhaltung von der Behörde erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen oder Auflagen durch den Kunden ergebenden Rechtsfolgen sind vom Kunden zu tragen.

(32) Die Benutzung der Schulfahrzeuge und Schulungseinrichtungen ist dem Kunden nur im Beisein eines Beauftragten der startup®-fahrschule doppler gestattet. Den Anordnungen dieses Beauftragten ist vom Kunden Folge zu leisten.

(33) Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Fahrlektion) beträgt 50 Minuten. Der Preis der Fahrlektion richtet sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen, die von außen gut lesbar im Bereich der Eingangstür der Standorte der startup®-fahrschule doppler angebracht sind.

(34) Bei der Fahrausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrers unbedingt Folge zu leisten. Ein Schadenersatzanspruch der startup®-fahrschule doppler bei Zuwiderhandeln durch den Kunden ergibt sich nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechts.

(35) Die Fahrlektion beginnt grundsätzlich am Standort oder am Übungsplatz der startup®-fahrschule doppler und endet dort.

(36) Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Fahrlektionen ist nur mit Zustimmung der startup®-fahrschule doppler gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. startup®-fahrschule doppler ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn dadurch das Ziel der Fahrausbildung oder allgemein die physische oder psychische Leistungsfähigkeit oder die Aufnahmefähigkeit des Kunden beeinträchtigt würde.

(37) Absagen von Fahrlektionen durch den Kunden sind bis zu 72 Stunden (von Montag bis Freitag) vor dem Termin der Fahrlektion persönlich oder telefonisch an startup®-fahrschule doppler oder den Fahrlehrer ohne weitere Kosten möglich. Samstage sowie Sonn- & Feiertage bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht. Bei verspäteten Absagen treten die in Punkt (61) angeführten Kostenfolgen ein.

Zweite Ausbildungsphase / Ergänzungsausbildung

(38) Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung sind die Bestimmungen über Voraussetzungen zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht (Punkte (26) bis (37)) sinngemäß anzuwenden.

(39) Absolviert der Kunde die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Bei begründeten Zweifeln der startup®-fahrschule doppler darüber kann der Abschluss des Ausbildungsvertrags von einer mit einem Fahrlehrer zu absolvierenden Probefahrt abhängig gemacht werden.

(40) Fehlen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die zweite Ausbildungsphase, so sind diese vom Kunden nachzuholen.

(41) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen, innerhalb welcher die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining, etc.) zu vereinbaren.

(42) startup®-fahrschule doppler trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Module der zweiten Ausbildungsphase. Der Kunde ist für die Einhaltung der Fristen allein verantwortlich.

(43) startup®-fahrschule doppler trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Weiterbildung der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation (C95/D95). Der Kunde ist für die Einhaltung der Fristen allein verantwortlich.

(44) Das Fahrsicherheitstraining darf nur von ÖAMTC, ARBÖ und von bestimmten Fahrschulen bzw. Fahrsicherheitszentren, zB FST Steininger, Fahrwelt GmbH usw. abgenommen werden. Wenn das Fahrsicherheitstraining nicht bei startup®-fahrschule doppler absolviert wird, gelten soweit es die Benutzung des Fahrparks betrifft, die AGB des jeweiligen Anbieters. startup®-fahrschule doppler ist nur für die sonstige Abwicklung des jeweiligen Ausbildungsvertrages verantwortlich. startup®-fahrschule doppler ist für Schäden und sonstige Nachteile, die dem Kunden aus der Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings bei einem Anbieter und im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrparks des jeweiligen Anbieters entstehen, nicht verantwortlich.

(45) startup®-fahrschule doppler verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden diesen Umstand im Zentralen Führerscheinregister einzutragen. Dem Kunden ist eine Bestätigung über das jeweils absolvierte Modul auszustellen.

Fahrprüfung

(46) Nach Absolvierung des praktischen und theoretischen Unterrichts im Umfang des gebuchten Leistungspaketes hat startup®-fahrschule doppler im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Kunden einen Prüfungstermin zur behördlichen Fahrprüfung anzubieten.

(47) Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch startup®-fahrschule doppler, wenn die für die jeweils angestrebte Lenkberechtigung vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich absolviert wurde. Der Kunde hat die Möglichkeit das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die behördliche Fahrprüfung durch eine simulierte Fahrprüfung in Theorie (Vorprüfung) und Praxis (Prüfungscheck) bei startup®-fahrschule doppler feststellen zu lassen. Dem Kunden entstehen aus der Vorprüfung und aus dem Ergebnis daraus keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen startup®-fahrschule doppler.

(48) Die Einteilung der Plätze zu Prüfungsterminen erfolgt durch startup®-fahrschule doppler.

(49) startup®-fahrschule doppler kann die Vergabe eines Prüfungstermins zur behördlichen praktischen Prüfung ablehnen, wenn nach begründeter Meinung der startup®-fahrschule doppler das Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist. In diesem Fall kann der Kunde die Ausbildung zur Erlangung der für die Fahrprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fortsetzen, oder den Ausbildungsvertrag mit startup®-fahrschule doppler gemäß Punkt (25) fristlos beenden. Dem Kunden entstehen daraus keine wie auch immer gearteten Ansprüche.

(50) Hält der Kunde nach Mitteilung des Prüfungstermins nicht sämtliche Terminvereinbarungen einschließlich allfälliger Vorprüfungstermine ein, so ist startup®-fahrschule doppler nicht mehr an die frühere Vergabe eines Prüfungstermins gebunden.

(51) Absagen von behördlichen Prüfungsterminen sind bis zu 72 Stunden (von Montag bis Freitag) vor dem Termin persönlich oder telefonisch an startup®-fahrschule doppler ohne weitere Kosten möglich. Samstage sowie Sonn- & Feiertage bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht. Später erfolgende Absagen oder das Nichterscheinen zum Prüfungstermin, aus welchen Gründen auch immer (zB Erkrankung, Unfall), berechtigen startup®-fahrschule doppler zur Verrechnung des laut Tarif vorgesehenen Leistungsentgeltes, sofern der Kunde den Grund der Säumnis allein zu vertreten hat.

(52) Zu der/den behördlichen Fahrprüfung(en) hat der Kunde einen gültigen Lichtbildausweis mitzubringen.

(53) Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung zur Fahrprüfung, nicht die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung selbst. Aus dem Umstand des Nichtbestehens der Fahrprüfung können daher keine Ansprüche abgeleitet werden. In diesem Fall kann entweder die Ausbildung entsprechend den bei der Prüfung festgestellten Defiziten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Punkte (26) bis (37) wiederholt oder das Vertragsverhältnis gemäß Punkt (25) vorzeitig fristlos beendet werden.

(54) Die Anmeldung zur Berufskraftfahrer-Grundqualifikationsprüfung (C95/D95) obliegt dem Kunden.

Ausbildungskosten, Verrechnung, Zahlungsverzug & Kosten versäumter Termine

(55) Die Ausbildungskosten bestimmen sich nach den für die Leistungspakete bei Vertragsabschluss gültigen Tarifen, die von außen lesbar im Bereich der Eingangstür der Standorte der startup®-fahrschule doppler angebracht sind. Sämtliche behördliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und oder psychologisch Gutachten, der Erste-Hilfe-Kurs sowie Lernunterlagen sind nicht Gegenstand des Ausbildungsvertrages und vom Kunden gesondert zu bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer von 20 %.

(56) Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages ist grundsätzlich der Gesamtbetrag des Entgeltes für das gebuchte Leistungspaket fällig.

(57) Bei Teilzahlungsvereinbarung ist eine Anzahlung entsprechend des/der gebuchten Leistungspaketes/e mit Zustandekommen des Ausbildungsvertrages fällig. Ist diese Anzahlung durch Teilleistungen der startup®-fahrschule doppler aufgebraucht, hat der Kunde jeweils auf Aufforderung der startup®-fahrschule doppler eine weitere Anzahlung oder die Restzahlung zu leisten.

(58) Vor Ausbildungsende erfolgt über die bis zu diesem Termin angelaufenen Ausbildungskosten auf Wunsch des Kunden eine schriftliche Kundeninformation durch startup®-fahrschule doppler. Ergibt sich bei dieser Kundeninformation ein Saldo zugunsten startup®-fahrschule doppler, so ist der aushaftende Betrag jedenfalls vor Ausbildungsende vom Kunden zu entrichten. Ein Saldo zu Gunsten des Kunden wird von startup®-fahrschule doppler nach Ausbildungsende zurückerstattet.

(59) Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt (24) und (27) (keine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung) hat der Kunde die bis zu seiner Mitteilung an startup®-fahrschule doppler von ihm in Anspruch zu nehmenden bzw. genommenen Leistungen zu bezahlen.

(60) Für eine schriftliche Mahnung von startup®-fahrschule doppler infolge Zahlungsverzugs gelten EUR 15,- Mahnspesen mit dem Kunden als vereinbart. Bei weiterem Zahlungsverzug wird die Angelegenheit von startup®-fahrschule doppler zur gerichtlichen Betreibung an ein Inkassobüro bzw. eine Rechtsanwaltskanzlei übergeben. startup®-fahrschule doppler ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.

(61) Soweit in diesen AGB für den konkreten Fall nicht Anderes bestimmt ist, ist startup®-fahrschule doppler berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen/Teilleistungen, welche durch den Kunden aus welchen, in seiner Interessensphäre liegenden Gründen auch immer (zB Krankheit, Unfall) versäumt wurden, die im geltenden Tarif jeweils für diese Leistung/Teilleistung vorgesehenen Preise zu verrechnen.

Erfassung der Kundendaten, Datenschutz

(62) Im Falle des Abschlusses eines Ausbildungsvertrages erhebt und verarbeitet startup®-fahrschule doppler die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Bestimmungen des DSG 2000 im System und nutzt diese zur Vertragsabwicklung, d.h. für die Auftragsabwicklung sowie Abrechnung. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, aufgrund deren eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann, zB. Name, Wohn- und Geschäftsanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, etc.

(63) startup®-fahrschule doppler wird dem Kunden über Anfrage unentgeltlich Auskunft über die bei startup®-fahrschule doppler gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Kunde kann startup®-fahrschule doppler jederzeit um die Berichtigung, Löschung und Sperrung der gespeicherten personenbezogenen Daten ersuchen.

(64) startup®-fahrschule doppler | linz ist gemäß Datenschutzgesetz beim österreichischen Datenverarbeitungsregister unter der Nummer DVR: 0911534 eingetragen.

(65) startup®-fahrschule doppler | grieskirchen ist gemäß Datenschutzgesetz beim österreichischen Datenverarbeitungsregister unter der Nummer DVR: 0911534 eingetragen.

Haftung

(66) startup®-fahrschule doppler ist ausschließlich zur Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten für die theoretische und praktische Fahrausbildung entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen des KFG, des FSG oder der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung (GWB) und im Umfang des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Haftung für einen nicht eingetretenen Prüfungserfolg.

(67) Weiters übernimmt startup®-fahrschule doppler keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Ausbildung, sofern startup®-fahrschule doppler bzw. ihre Beauftragten diesen Schaden oder diesen Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Im Übrigen ist jede Haftung der startup®-fahrschule doppler ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt.

(68) Für Schäden, welche während der praktischen Fahrausbildung, insbesondere vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B (L-17) und der Klasse B-Dual, an dem vom Kunden bzw. dessen Begleitperson(en) eingebrachten Fahrzeug(en) entstehen, haftet weder startup®-fahrschule doppler noch die ausbildende Person, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der startup®-fahrschule doppler oder der ausbildenden Person vor.

Erfüllungsort, Rechtswahl & Gerichtsstand

(69) Erfüllungsort ist der Standort der startup®-fahrschule doppler, mit welcher auch der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird – das sind entweder Linz oder Grieskirchen. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesen AGB und aus diesem Vertrag nach Maßgabe dieser AGB ergebende Streitigkeiten wird das für den jeweiligen Sitz der startup®-fahrschule doppler, mit welcher der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, örtlich zuständige Gericht vereinbart. Da der Kunde Verbraucher ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt.

(70) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und startup®-fahrschule doppler gilt österreichisches Gesetz. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

Sonstiges

(71) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der AGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(72) Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages jede Änderung seiner in der Anmeldung angegebenen Daten, wie zB. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Anhang Versicherung

(1) Die optionale Unfallversicherung für Fahrschüler wird mit der Generaliversicherungs-AG abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Generaliversicherungs-AG.

(2) Versicherungssummen: Euro 100.000,- bei Invalidität bzw. Euro 10.000,- bei Tod (bezugsberechtigt die gesetzlichen Erben)

(3) Versicherungsschutz besteht nach Maßgabe der allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 98) während der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule. Der Weg von und zur Fahrschule ist nicht versichert.

(4) Versicherungsbeginn: Tag der Anmeldung zur Führerscheinausbildung. Versicherungsablauf: Der Versicherungsschutz endet automatisch mit der Übergabe der Fahrerlaubnis bzw. spätestens 18 Monate nach Versicherungsbeginn.

(5) Für Versicherte welche nach § 19 FSG in Verbindung mit § 4 FSG – VBU (L17) ausgebildet werden, gilt der Versicherungsschutz nur während der praktischen und theoretischen Ausbildung in der Fahrschule. Der Versicherungsschutz endet auch hier mit Erlangung der Fahrerlaubnis, spätestens 24 Monate nach Versicherungsbeginn.

(6) Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die im Zuge der Mehrphasenausbildung notwendigen Perfektionsfahrten sowie das eintägige Fahrsicherheitstraining – sofern diese Übungen über/mit startup®-fahrschule doppler absolviert werden.

Stand: Juni 2012